
Der Ballermann hat Hochsaison
Gerade in den Sommermonaten häufen sich die Fälle von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund ihrer Alkoholexzesse oft in der Klinik landen. Im folgenden Beitrag werden einige mögliche rechtliche Konsequenzen beleuchtet, die sich aus exzessivem Alkoholkonsum für Kinder und Jugendliche und deren Aufsichtspersonen sowie andere (mit)verantwortliche Personen ergeben können.
Sanktionen für Jugendliche : Bei Übertretung des Jugendschutzgesetzes und aus dem Strafrecht können sich sowohl verwaltungsstrafrechtliche als auch strafrechtliche Folgen sowie zivilrechtliche Schadenersatz-forderungen für die Jugendlichen ergeben. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass Jugendliche mit vollendetem 14. Lebensjahr strafmündig sind und ihre rechtswidrigen Verhaltensweisen somit erst ab diesem Zeitpunkt sanktionierbar werden.
Haftung der Aufsichtspflichtigen: Nach § 144 iVm § 146 ABGB ist primär aufsichtspflichtig, wer die Obsorge für die betreffenden Jugendlichen hat, somit grundsätzlich die Eltern. Die Jugendschutzgesetze geben Anhaltspunkte zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die sich generell danach richten, was angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des zu Beaufsichtigten und der Lebensverhältnisse der Aufsichtsführenden von diesen vernünftigerweise erwartet werden kann. Des Weiteren sieht das Schulunterrichtsgesetz für Schulveranstaltungen in § 51 SchUG eine Aufsichtspflicht der Lehrer für Zeiten des Unterrichts bzw. für Schulveranstaltungen vor.
Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen: Die Frage, inwieweit die Krankenversicherung für die Behandlung alkoholisierter Jugendlicher aufzukommen hat, wurde in einer grundlegenden Entscheidung des OGH 2009 entschieden.
Eine damals 17 jährige wurde mit Symptomen einer Alkoholvergiftung mit der Rettung ins Spital eingeliefert. Da sich dabei herausstellte, dass bei ihr nur ein alkoholisierter Zustand „mäßigen Grades" (1,5 Promille) vorlag, verblieb die Versicherte lediglich zur Ausnüchterung im Spital, wobei ihr zur Beschleunigung der Ausnüchterung eine Infusion verabreicht wurde. Die Krankenversicherung verweigerte die Übernahme sämtlicher Kosten. Der Vater der mitversicherten Tochter erhob gegen den Bescheid Beschwerde.
Der OGH kam zu folgendem Ergebnis: Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung wegen (Verdachts der) Alkoholisierung gebühren entweder, wenn diese Alkoholisierung Krankheitswert erreicht hat oder aber wenn es aus medizinischer Sicht nötig ist auszuschließen, dass ein Fall der Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist. In Fällen einer möglichen Alkoholvergiftung von Jugendlichen besteht so lange eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung, bis eine solche ausgeschlossen werden kann bzw. festgestellt wird, dass diese nicht gesundheitsbedrohlich ist.
Gewerberecht: Die jeweiligen Jugendschutzgesetze der Länder regeln die Erlaubnis der Abgabe von Alkohol an Jugendliche durch Gewerbetreibende (inkl. der im Handel Tätigen) und deren MitarbeiterInnen. Soweit die Abgabe tatsächlich durch „Gewerbetreibende“ erfolgt, kommt die spezielle Bestimmung des § 114 GewO zur Anwendung. Zum Altersnachweis des/ der Jugendlichen ist nach § 114 GewO die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte erforderlich. Unabhängig davon, ob die Ausgabe unentgeltlich erfolgt oder ob die/der Jugendliche den Alkohol selbst bestellt, ist jeder Verstoß gegen § 114 GewO gemäß § 367a GewO mit einer Geldstrafe von mind. 180 Euro bis zu 3600 Euro zu bestrafen.
Weiterführende Informationen können Sie bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark unter kija@stmk.gv.at oder 0810/500 777 erhalten!
Quelle: Kija Newsletter 08/2010